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Steuern9 Min. LesezeitAktualisiert am 07.03.2026

Handwerkerkosten von der Steuer absetzen

Wussten Sie, dass Sie Handwerkerkosten für Renovierungsarbeiten von der Steuer absetzen können? Bis zu 1.200 Euro Steuerersparnis pro Jahr sind möglich. Wir erklären Ihnen genau, wie es funktioniert und welche Kosten absetzbar sind.

Grundlagen: § 35a EStG einfach erklärt

Nach § 35a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Privatpersonen 20% der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen direkt von der Steuerschuld abziehen. Der maximale Abzugsbetrag liegt bei 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt. Das bedeutet: Bei Handwerkerkosten von 6.000 Euro (reiner Lohnanteil) sparen Sie die vollen 1.200 Euro.

Wichtig ist die Unterscheidung: Es handelt sich um eine Steuerermäßigung, nicht um einen Freibetrag. Die 1.200 Euro werden direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen – Sie sparen also tatsächlich 1.200 Euro, unabhängig von Ihrem persönlichen Steuersatz. Das macht diese Regelung besonders attraktiv.

Absetzbar sind ausschließlich die Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten – nicht die Materialkosten. Achten Sie daher darauf, dass Ihr Handwerker die Rechnung entsprechend aufschlüsselt. Eine Pauschalrechnung ohne Trennung von Material- und Lohnkosten wird vom Finanzamt nicht anerkannt. Die Zahlung muss zudem per Überweisung erfolgen; Barzahlungen werden nicht akzeptiert.

Welche Handwerkerleistungen sind absetzbar?

Absetzbar sind alle Handwerkerleistungen, die in einem privat genutzten Haushalt erbracht werden. Dazu gehören Renovierungsarbeiten wie Streichen, Tapezieren und Bodenverlegen ebenso wie Sanitär- und Elektroarbeiten, Gartenpflege und Schornsteinfegerleistungen. Auch Modernisierungsmaßnahmen wie der Einbau einer neuen Heizung, neue Fenster oder eine Badsanierung fallen darunter.

Nicht absetzbar sind Handwerkerleistungen für Neubaumaßnahmen, also die erstmalige Herstellung eines Gebäudes. Die Grenze zwischen Renovierung (absetzbar) und Neubau (nicht absetzbar) zieht das Finanzamt bei der Nutzfläche: Wenn durch die Maßnahme neue Wohnfläche entsteht (z.B. Dachausbau), wird dieser Teil als Neubaumaßnahme eingestuft.

Auch Leistungen außerhalb des Hauses, aber auf dem Grundstück sind absetzbar: Pflasterarbeiten, Zaunbau, Gartenneugestaltung oder der Bau eines Carports. Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen bestätigt, dass die Steuervergünstigung großzügig auszulegen ist. Selbst die Kosten für einen Winterdienst oder eine Rohrreinigung können Sie geltend machen.

Schritt-für-Schritt: So setzen Sie die Kosten ab

Im ersten Schritt sorgen Sie dafür, dass die Rechnung alle notwendigen Angaben enthält: Name und Anschrift des Handwerkers, Art der Leistung, Datum, getrennte Ausweisung von Lohn- und Materialkosten sowie Ihre Adresse als Leistungsort. Ohne diese Angaben wird das Finanzamt die Rechnung nicht anerkennen.

Im zweiten Schritt bezahlen Sie die Rechnung per Überweisung – niemals bar. Bewahren Sie den Kontoauszug als Zahlungsnachweis auf. Das Finanzamt akzeptiert auch Online-Überweisungen; wichtig ist lediglich, dass die Zahlung nachvollziehbar dokumentiert ist.

Im dritten Schritt tragen Sie die Handwerkerkosten in Ihrer Steuererklärung ein. In der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen (Zeile 6) geben Sie die Summe der Lohnkosten aller Handwerkerrechnungen des Jahres an. Das Finanzamt berechnet dann automatisch 20% davon (maximal 1.200 Euro) und zieht diesen Betrag von Ihrer Steuerschuld ab.

Häufige Fehler vermeiden

Der häufigste Fehler ist die Barzahlung. Auch wenn der Handwerker Skonto für Barzahlung anbietet, sollten Sie per Überweisung zahlen – denn 1.200 Euro Steuerersparnis sind in der Regel mehr wert als 2–3% Skonto. Das Finanzamt ist hier sehr streng: Selbst wenn Sie eine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen, wird die Steuerermäßigung bei Barzahlung komplett versagt.

Ein weiterer Fehler ist die fehlende Aufschlüsselung der Rechnung. Viele Handwerker schreiben Pauschalrechnungen ohne Trennung von Material und Lohn. Bitten Sie bereits bei der Auftragsvergabe um eine getrennte Ausweisung. Falls der Handwerker dies ablehnt, kann er alternativ den Lohnanteil prozentual angeben – das Finanzamt akzeptiert in der Regel eine Schätzung von 60% Lohnanteil bei reinen Handwerkerleistungen.

Achten Sie auch darauf, die Leistungen dem richtigen Jahr zuzuordnen. Maßgeblich ist das Datum der Zahlung, nicht das Datum der Leistung oder der Rechnung. Wenn Sie eine Rechnung vom Dezember 2026 erst im Januar 2027 bezahlen, können Sie die Kosten erst in der Steuererklärung 2027 geltend machen. Planen Sie daher größere Zahlungen so, dass Sie die Steuerermäßigung optimal über mehrere Jahre verteilen.

Handwerkerkosten vs. energetische Sanierung (§ 35c EStG)

Neben der Handwerkerkosten-Regelung (§ 35a EStG) gibt es seit 2020 eine weitere steuerliche Fördermöglichkeit: die Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG. Hier können Sie 20% der Gesamtkosten (inklusive Material!) über drei Jahre von der Steuerschuld abziehen – maximal 40.000 Euro pro Wohneinheit. Das ist deutlich mehr als die 1.200 Euro nach § 35a.

Der Haken: § 35c gilt nur für selbstgenutztes Wohneigentum und nur für energetische Maßnahmen wie Wärmedämmung, Fensteraustausch, Heizungserneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage. Zudem dürfen Sie für dieselbe Maßnahme nicht gleichzeitig KfW-Förderung und steuerliche Absetzung nutzen – Sie müssen sich entscheiden.

Für normale Renovierungsarbeiten (Streichen, Tapezieren, Bodenverlegen etc.) bleibt § 35a die einzige steuerliche Möglichkeit. Unser Tipp: Nutzen Sie § 35c für die energetische Sanierung und § 35a für alle übrigen Handwerkerleistungen im selben Jahr – so maximieren Sie Ihre Steuerersparnis. Bei einem großen Sanierungsprojekt mit energetischen und nicht-energetischen Maßnahmen kann die kombinierte Steuerersparnis schnell 5.000 Euro und mehr betragen.

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